|
Am 01.01.2009 tritt die Abgeltungsteuer in Kraft. Über den Sparerpauschbetrag hinausgehende Kapitalerträge werden pauschal mit 25 Prozent besteuert – zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5%) und ggf. Kirchensteuer. Die Steuer wird direkt, von der Bank ans Finanzamt abgeführt. Für Privatanleger bedeutet dies, dass Erträge aus Kapitalvermögen nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angegeben und veranlagt werden. Das gilt nicht für vermietete Immobilien, indirekte Immobilienbeteiligungen, private Renten- oder Kapitallebensversicherungen (bei Abschluss vor 2005 und mind. zwölfjähriger Haltedauer) sowie physische Anlagen wie Edelmetalle, Kunst oder Antiquitäten.
Gewinne aus Geschäften vor dem 31.12.2008 sind nach einem Jahr Haltedauer auch künftig steuerfrei!
Unter die Regelung der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus:
• Geldeinlagen bei Banken • Dividenden mit dem vollen Betrag (Halbeinkünfteverfahren entfällt ab 2009) • Erträge aus Investmentfonds • Erträge aus Termingeschäften • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Zertifikaten. • Erträge aus Genussrechten
Von der Abgeltungsteuer unberührt bleiben:
- vermietete Immobilien,
- indirekte Immobilienbeteiligungen
- private Renten- oder Kapitallebensversicherungen (dies gilt für Verträge,
die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und mindestens 12 Jahre Haltedauer haben - sogenannte steuerfreie Altverträge).
- physische Anlagen zum Beispiel in Edelmetalle, Kunst oder Antiquitäten
Der Sparerpauschbetrag fasst den früheren Sparerfrei- und den Werbungskosten- pauschbetrag zusammen. Auch nach 2008 bleiben Kapitalerträge bis 801 Euro (Verheiratete 1.602 Euro) steuerfrei. Die tatsächlich entstandenen Werbungskosten können dagegen nicht mehr angesetzt werden.
Für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere gilt ein uneingeschränkter Bestandsschutz. Veräußerungsgewinne aus Papieren, die vor dem 01.01.2009 erworben werden, bleiben nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Bei später erworbenen Wertpapieren fällt die Abgeltungsteuer für realisierte Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer an. Neben der Spekulationsfrist entfällt auch das Halbeinkünfteverfahren für Aktiengewinne und Dividenden.
Für Zertifikate gibt es Sonderregelungen: Veräußerungsgewinne von Papieren, die vor dem 15.03.2007 gekauft wurden, bleiben nach Ablauf der Spekulationsfrist unbegrenzt steuerfrei. Eingeschränkten Bestandsschutz geniessen Zertifikate, die nach dem 14.03.2007 geordert wurden. Der Verkauf ist nur dann steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens zwölf Monate liegen und das Papier vor dem 01.07.2009 veräußert wird. Ansonsten greift die Abgeltungsteuer ebenso wie bei Zertifikaten, die nach dem 31.12.2008 ins Depot kommen. Die Regelungen gelten nicht für Garantie- und Rentenzertifikate. Gewinne aus dem Verkauf dieser Papiere unterliegen bereits heute dem persönlichen Steuersatz. Ab dem 01.01.2009 sind Anleger mit diesen Produkten also besser gestellt, wenn der persönliche Steuersatz über 25 Prozent liegt.
Verlustverrechnung Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren werden mit negativen Kapitalerträgen (Verlusten) verrechnet, wobei Verluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden können. Aufgelaufene Verluste werden automatisch in das Folgejahr vorgetragen. Auf Antrag, der bis zum 15.12. des laufenden Jahres gestellt werden muss, stellt die Bank eine Bescheinigung über die Verluste aus. In diesem Fall erfolgt kein Vortrag auf das Folgejahr. Mit dieser Verlustbescheinigung kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Verrechnung mit Kapitalerträgen von anderen Banken erfolgen.
|